Jede geschützte Person, die zu Beginn oder im Verlaufe eines Konflikts das Gebiet zu verlassen wünscht, soll das Recht dazu haben, soweit ihre Ausreise den nationalen Interessen des Staates nicht zuwiderläuft. Über Ausreisegesuche solcher Personen soll in einem ordentlichen Verfahren befunden und die Entscheidung so rasch als möglich getroffen werden. Zur Ausreise ermächtigte Personen dürfen sich mit dem notwendigen Reisegeld versehen und eine ausreichende Menge von Effekten und persönlichen Gebrauchsgegenständen mit sich nehmen.
Die Personen, welchen die Erlaubnis zum Verlassen des Gebietes versagt wurde, haben Anspruch auf raschestmögliche Überprüfung dieser Ablehnung durch ein Gericht oder einen zu diesem Zwecke vom Gewahrsamsstaat geschaffenen zuständigen Verwaltungsausschuss.
Auf Ersuchen sollen den Vertretern der Schutzmacht, sofern keine Sicherheitsgründe entgegenstehen oder die Betroffenen Einwände erheben, die Gründe mitgeteilt werden, aus denen den Personen, die darum ersucht hatten, die Ermächtigung zum Verlassen des Gebietes verweigert wurde, und ebenso so rasch als möglich die Namen aller jener, die sich in einer solchen Lage befinden.
Die gemäss dem vorhergehenden Artikel bewilligten Ausreisen sollen in bezug auf Sicherheit, Hygiene, Sauberkeit und Ernährung unter zufriedenstellenden Bedingungen vor sich gehen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten sollen vom Verlassen des Gebietes des Gewahrsamsstaates an zu Lasten des Bestimmungslandes oder, im Falle des Aufenthaltes in einem neutralen Land, zu Lasten der Macht fallen, deren Angehörige die Begünstigten sind. Die praktische Durchführung dieser Reisen soll, wenn nötig, durch besondere Vereinbarungen unter den beteiligten Mächten geregelt werden.
Vorbehalten sind die besonderen Vereinbarungen, die gegebenenfalls zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien bezüglich Austausch und Heimschaffung ihrer in die Hände des Feindes gefallenen Staatsangehörigen getroffen werden.
Die geschützten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verbüssen, sollen während ihrer Haft mit Menschlichkeit behandelt werden.
Sie können nach ihrer Freilassung gemäss den vorhergehenden Artikeln um Verlassen des Gebietes nachsuchen.
Mit Ausnahme der besondern Massnahmen, die auf Grund des vorliegenden Abkommens, vor allem der Artikel 27 und 41, getroffen werden können, sollen auf die Lage der geschützten Personen grundsätzlich die für die Behandlung von Ausländern in Friedenszeiten geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Auf jeden Fall sollen ihnen folgende Rechte gewährt werden:
- 1.
- sie können die individuellen und kollektiven Unterstützungen empfangen, die ihnen zugehen;
- 2.
- wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, sollen sie ärztliche Behandlung und Spitalpflege im gleichen Ausmass erhalten wie die Angehörigen des betreffenden Staates;
- 3.
- sie können ihre Religion ausüben und den geistigen Beistand der Geistlichen ihres Glaubensbekenntnisses erhalten;
- 4.
- wenn sie in einem den Kriegsgefahren besonders ausgesetzten Gebiet wohnen, sollen sie im gleichen Ausmass wie die Angehörigen des betreffenden Staates ermächtigt sein, dieses Gebiet zu verlassen;
- 5.
- Kinder unter fünfzehn Jahren, schwangere Frauen und Mütter von Kindern unter sieben Jahren sollen im gleichen Ausmass wie die Angehörigen des betreffenden Staates jede Vorzugsbehandlung geniessen.
Den geschützten Personen, die infolge des Konflikts ihren Broterwerb verloren haben, soll die Möglichkeit geboten werden, eine bezahlte Arbeit zu finden. Sie sollen zu diesem Zwecke, unter Vorbehalt der Sicherheitserwägungen und der Bestimmungen des Artikels 40, dieselben Vorteile geniessen wie die Angehörigen der Macht, auf deren Gebiet sie sich befinden.
Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei eine geschützte Person Kontrollmassnahmen unterwirft, die es dieser unmöglich machen, ihren Unterhalt zu verdienen, besonders wenn diese Person aus Gründen der Sicherheit keine bezahlte Arbeit zu angemessenen Bedingungen finden kann, soll die erwähnte am Konflikt beteiligte Partei für ihren Unterhalt und denjenigen der von ihr abhängigen Personen aufkommen.
Die geschützten Personen sollen in allen Fällen Beiträge aus ihrem Heimatland, von der Schutzmacht oder den in Artikel 30 erwähnten Wohltätigkeitsgesellschaften empfangen können.
Die geschützten Personen dürfen nur im gleichen Ausmass wie die Angehörigen der am Konflikt beteiligten Partei, auf deren Gebiet sie sich befinden, zur Arbeit gezwungen werden.
Wenn die geschützten Personen feindlicher Staatsangehörigkeit sind, dürfen sie nur zu Arbeiten gezwungen werden, die normalerweise zur Sicherstellung der Ernährung, der Unterbringung, der Bekleidung, des Transports und der Gesundheit menschlicher Wesen nötig sind und die nicht in direkter Beziehung mit der Führung der militärischen Operationen stehen.
In allen in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen sollen die zur Arbeit gezwungenen geschützten Personen die gleichen Arbeitsbedingungen und dieselben Schutzmassnahmen geniessen wie die einheimischen Arbeiter, namentlich was die Entlöhnung, die Arbeitsdauer, die Ausrüstung, die Vorbildung und die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betrifft.
Im Falle der Verletzung der oben erwähnten Vorschriften sind die geschützten Personen ermächtigt, gemäss Artikel 30 ihr Beschwerderecht auszuüben.
Erachtet die Macht, in deren Händen die geschützten Personen sich befinden, die im vorliegenden Abkommen erwähnten Kontrollmassnahmen als ungenügend, so bilden Zuweisung eines Zwangsaufenthalts oder Internierung gemäss den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 die strengsten Kontrollmassnahmen, zu welchen sie greifen darf.
Bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 2 auf Fälle von Personen, die zur Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes gezwungen sind auf Grund einer Entscheidung, die sie zu einem Zwangsaufenthalt an einem andern Orte nötigt, soll sich der Gewahrsamsstaat so peinlich als möglich an die Regeln für die Behandlung von Internierten (Teil III Abschnitt IV des vorliegenden Abkommens) halten.
Die Internierung der geschützten Personen oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts an diese darf nur angeordnet werden, wenn es die Sicherheit der Macht, in deren Händen sich diese Personen befinden, unbedingt erfordert.
Wenn eine Person durch Vermittlung der Vertreter der Schutzmacht ihre freiwillige Internierung verlangt und wenn ihre Lage dies erfordert, soll die Internierung durch die Macht vorgenommen werden, in deren Händen sie sich befindet.
Jede geschützte Person, die interniert oder der ein Zwangsaufenthalt zugewiesen worden ist, hat ein Anrecht darauf, dass ein Gerichtshof oder ein zuständiger, zu diesem Zwecke vom Gewahrsamsstaat geschaffener Verwaltungsausschuss innert kürzester Frist die betreffende Entscheidung überprüft. Wird die Internierung oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aufrechterhalten, soll das Gericht oder der Verwaltungsausschuss periodisch, zumindest aber zweimal jährlich, den Fall dieser Person prüfen im Hinblick auf eine Änderung der ersten Entscheidung zu ihren Gunsten, falls es die Umstände erlauben.
Sofern sich die betreffenden geschützten Personen dem nicht widersetzen, soll der Gewahrsamsstaat die Namen der geschützten Personen, die interniert oder einem Zwangsaufenthalt unterworfen oder aus der Internierung oder dem Zwangsaufenthalt entlassen worden sind, so rasch als möglich zur Kenntnis der Schutzmacht bringen. Unter dem gleichen Vorbehalt sollen auch die Entscheidungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Gerichte oder Verwaltungsausschüsse so rasch als möglich der Schutzmacht mitgeteilt werden.
Bei der Anwendung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen soll der Gewahrsamsstaat die Flüchtlinge, die in Wirklichkeit den Schutz keiner Regierung geniessen, nicht ausschliesslich auf Grund ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zu einem feindlichen Staat als feindliche Ausländer behandeln.
Die geschützten Personen dürfen nicht einer Macht übergeben werden, die an diesem Abkommen nicht beteiligt ist.
Diese Bestimmung darf jedoch der Heimschaffung der geschützten Personen oder ihrer Rückkehr in den Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, nach dem Ende der Feindseligkeiten nicht im Wege stehen.
Geschützte Personen dürfen vom Gewahrsamsstaat nur dann einer Macht übergeben werden, die an diesem Abkommen beteiligt ist, wenn er sich vergewissert hat, dass die fragliche Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden. Wenn geschützte Personen unter diesen Umständen übergeben werden, übernimmt die sie aufnehmende Macht die Verantwortung für die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind. Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten, so hat die Macht, die die geschützten Personen übergeben hat, auf Anzeige der Schutzmacht hin wirksame Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, oder die Rückgabe der geschützten Personen zu verlangen. Einem solchen Verlangen muss stattgegeben werden.
Eine geschützte Person darf auf keinen Fall in ein Land übergeführt werden, in dem sie Verfolgungen wegen ihrer politischen und religiösen Überzeugung befürchten muss.
Die Bestimmungen dieses Artikels bilden kein Hindernis für die Auslieferung von geschützten Personen, die eines Verbrechens des gemeinen Rechts angeklagt sind, auf Grund von Auslieferungsverträgen, die vor Ausbruch der Feindseligkeiten abgeschlossen wurden.
Sofern einschränkende Massnahmen in bezug auf geschützte Personen nicht bereits früher rückgängig gemacht worden sind, sollen sie nach Abschluss der Feindseligkeiten so rasch als möglich aufgehoben werden.
Einschränkende Massnahmen in bezug auf ihr Eigentum sollen nach Abschluss der Feindseligkeiten gemäss der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaates sobald als möglich aufgehoben werden.
Den geschützten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden, sollen in keinem Falle und auf keine Weise die Vorteile des vorliegenden Abkommens entzogen werden, weder irgendeiner Veränderung wegen, die sich als Folge der Besetzung in den Institutionen oder der Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergeben könnte, noch auf Grund einer zwischen den Behörden des besetzten Gebietes und der Besetzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der Einverleibung des ganzen oder eines Teils des besetzten Gebietes durch die Besetzungsmacht.
Geschützte Personen, die nicht Staatsangehörige der Macht sind, deren Gebiet besetzt ist, können unter den in Artikel 35 vorgesehenen Bedingungen das Recht zum Verlassen des Gebietes in Anspruch nehmen. Die Entscheidungen sollen auf Grund der Verfahrensvorschriften getroffen werden, die die Besetzungsmacht in Übereinstimmung mit dem erwähnten Artikel aufzustellen hat.
Zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlungen sowie Deportationen von geschützten Personen aus besetztem Gebiet nach dem Gebiet der Besetzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates sind ohne Rücksicht auf ihren Beweggrund verboten.
Immerhin kann die Besetzungsmacht eine vollständige oder teilweise Evakuierung eines bestimmten besetzten Gebietes durchführen, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies erfordern. Solche Evakuierungen dürfen nicht die Umsiedlungen von geschützten Personen in Gebiete ausserhalb der Grenzen des besetzten Gebietes zur Folge haben, es sei denn, eine solche Umsiedlung liesse sich aus materiellen Gründen nicht vermeiden. Unmittelbar nach Beendigung der Feindseligkeiten in dem in Frage stehenden Gebiet soll die so evakuierte Bevölkerung in ihre Heimstätten zurückgeführt werden.
Die Besetzungsmacht hat bei der Durchführung derartiger Umsiedlungen oder Evakuierungen im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass angemessene Unterkunft für die Aufnahme der geschützten Personen vorgesehen wird, dass die Umsiedlung in bezug auf Sauberkeit, Hygiene, Sicherheit und Verpflegung unter befriedigenden Bedingungen durchgeführt wird und Mitglieder derselben Familie nicht voneinander getrennt werden.
Die Schutzmacht soll von allen Umsiedlungen und Evakuierungen verständigt werden, sobald sie stattgefunden haben.
Die Besetzungsmacht darf geschützte Personen nicht einer in besonders den Kriegsgefahren ausgesetzten Gegend zurückhalten, sofern nicht die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies erfordern.
Die Besetzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder umsiedeln.
Die Besetzungsmacht soll in Zusammenarbeit mit den Landes- und Ortsbehörden den geordneten Betrieb der Einrichtungen erleichtern, die zur Pflege und Erziehung der Kinder dienen.
Sie soll alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Identifizierung der Kinder und die Eintragung ihrer Familienzugehörigkeit zu erleichtern. Keinesfalls darf sie ihren Personalstatus ändern noch sie in von ihr abhängige Formationen oder Organisationen einreihen.
Sollten die lokalen Einrichtungen unzulänglich sein, so hat die Besetzungsmacht die notwendigen Vorkehren zu treffen, um den Unterhalt und die Erziehung der Waisen und der infolge des Krieges von ihren Eltern getrennten Kinder sicherzustellen. Dies soll wenn möglich durch Personen ihrer Staatsangehörigkeit, Sprache und Religion erfolgen, sofern nicht ein naher Verwandter oder Freund für sie sorgen kann.
Eine besondere Abteilung des auf Grund der Bestimmungen von Artikel 136 geschaffenen Büros ist beauftragt, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um diejenigen Kinder zu identifizieren, deren Identität ungewiss ist. Angaben, die man über ihre Eltern oder andere nahe Verwandte gegebenenfalls besitzt, sollen immer aufgezeichnet werden.
Die Besetzungsmacht soll die Anwendung irgendwelcher Vorzugsmassnahmen in bezug auf die Ernährung, ärztliche Pflege und Schutz vor Kriegsfolgen nicht behindern, welche gegebenenfalls bereits vor der Besetzung zugunsten von Kindern unter fünfzehn Jahren, schwangeren Frauen und Müttern von Kindern unter sieben Jahren durchgeführt wurden.
Die Besetzungsmacht kann geschützte Personen nicht zwingen, in ihren bewaffneten Kräften oder Hilfskräften Dienst zu leisten. Jeder Druck oder jede Propaganda, die auf freiwilligen Eintritt in die bewaffneten Kräfte oder Hilfsdienste abzielt, ist verboten.
Sie darf geschützte Personen nur dann zur Arbeit zwingen, wenn sie über achtzehn Jahre alt sind und auch dann nur zu Arbeiten, die für die Bedürfnisse der Besetzungsarmee oder für die öffentlichen Dienste, für die Ernährung, Unterbringung, Bekleidung, für den Transport oder die Gesundheit der Bevölkerung des besetzten Landes notwendig sind. Die geschützten Personen dürfen nicht zu irgendeiner Arbeit gezwungen werden, die sie verpflichten würde, an militärischen Operationen teilzunehmen. Die Besetzungsmacht kann geschützte Personen nicht zwingen, Einrichtungen, in denen sie die ihnen auferlegte Arbeit verrichten, unter Anwendung von Gewalt zu schützen.
Die Arbeit darf nur innerhalb des besetzten Gebietes geleistet werden, in welchem die betreffenden Personen sich befinden. Jede solche Person soll soweit als möglich auf ihrem gewohnten Arbeitsplatz verwendet werden. Die Arbeit soll angemessen bezahlt und den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Arbeitenden angepasst sein. Die im besetzten Lande in Kraft stehende Gesetzgebung betreffend die Arbeitsbedingungen und Schutzmassnahmen, insbesondere in bezug auf Löhne, Arbeitsdauer, Ausrüstung, Vorbildung und Entschädigungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ist auf die geschützten Personen anzuwenden, die zu Arbeiten herangezogen werden, von denen im vorliegenden Artikel die Rede ist.
In keinem Falle darf die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einer Mobilisierung von Arbeitern in Organisationen militärischen oder halbmilitärischen Charakters führen.
Kein Vertrag, kein Übereinkommen oder keine Vorschrift kann das Recht irgendeines freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeiters beeinträchtigen, sich, wo immer er sich befindet, an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um deren Intervention zu verlangen.
Alle Massnahmen, die darauf abzielen, Arbeitslosigkeit zu schaffen oder die Arbeitsmöglichkeiten der Arbeiter eines besetzten Gebietes zu beschränken, um sie auf diese Weise zur Arbeit für die Besetzungsmacht zu gewinnen, sind verboten.
Es ist der Besetzungsmacht verboten, bewegliche oder unbewegliche Güter zu zerstören, die persönliches oder gemeinschaftliches Eigentum von Privatpersonen, Eigentum des Staates oder öffentlicher Körperschaften, sozialer oder genossenschaftlicher Organisationen sind, ausser in Fällen, wo solche Zerstörungen wegen militärischer Operationen unerlässlich werden sollten.
Es ist der Besetzungsmacht verboten, den Status der Beamten, Behördemitglieder oder Richter des besetzten Gebietes zu ändern oder gegen sie Sanktionen oder irgendwelche Zwangsmassnahmen oder diskriminierende Massnahmen zu ergreifen, weil sie sich aus Gewissensgründen enthalten, ihre Funktionen zu erfüllen.
Dieses Verbot verhindert weder die Anwendung von Artikel 51 Absatz 2 noch berührt es das Recht der Besetzungsmacht, Inhaber öffentlicher Ämter von ihren Posten zu entheben.
Die Besetzungsmacht hat die Pflicht, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Arzneimitteln mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen; insbesondere hat sie Lebensmittel, medizinische Ausrüstungen und alle anderen notwendigen Artikel einzuführen, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht ausreichen.
Die Besetzungsmacht darf keine im besetzten Gebiete befindlichen Lebensmittel, Waren oder medizinischen Ausrüstungen requirieren, ausgenommen für die Besetzungskräfte und -verwaltung. und auch dann nur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Zivilbevölkerung. Unter Vorbehalt der Bestimmungen anderer internationaler Abkommen hat die Besetzungsmacht die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit eine gerechte Entschädigung für die requirierten Güter gezahlt wird.
Die Schutzmächte können jederzeit ohne weiteres den Stand der Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in den besetzten Gebieten untersuchen, unter Vorbehalt von zeitweiligen Beschränkungen, die aus zwingenden militärischen Erfordernissen auferlegt werden könnten.
Die Besetzungsmacht ist verpflichtet, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in Zusammenarbeit mit den Landes- und Ortsbehörden die Einrichtungen und Dienste für ärztliche Behandlung und Spitalpflege sowie das öffentliche Gesundheitswesen im besetzten Gebiet zu sichern und aufrechtzuerhalten, insbesondere durch Einführung und Anwendung der notwendigen Vorbeugungs- und Vorsichtsmassnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten und Epidemien. Das ärztliche Personal aller Kategorien ist ermächtigt, seine Aufgaben zu erfüllen.
Wenn neue Spitäler im besetzten Gebiet geschaffen werden und wenn die zuständigen Organe des besetzten Staates dort ihre Funktionen nicht mehr ausüben, sollen die Besetzungsbehörden, falls es nötig sein sollte, die in Artikel 18 vorgesehene Anerkennung gewähren. Unter ähnlichen Umständen haben die Besetzungsbehörden ebenfalls dem Spitalpersonal und den Transportfahrzeugen gemäss den Bestimmungen der Artikel 20 und 21 die Anerkennung zu gewähren.
Bei der Ergreifung von Gesundheits- und Hygienemassnahmen sowie bei ihrer Durchführung soll die Besetzungsmacht das moralische und ethische Empfinden der Bevölkerung des besetzten Gebietes berücksichtigen.
Die Besetzungsmacht darf Zivilspitäler nur vorübergehend und nur im Falle dringender Notwenigkeit requirieren, um verwundete und kranke Militärpersonen zu pflegen, und dann nur unter der Bedingung, dass in nützlicher Frist geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Pflege und Behandlung der hospitalisierten Personen sicherzustellen und die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung zu befriedigen.
Das Material und die Vorräte der Zivilspitäler dürfen nicht requiriert werden, solange sie für die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung notwendig sind.
Die Besetzungsmacht soll den Geistlichen gestatten, den Mitgliedern ihrer religiösen Gemeinschaften geistlichen Beistand zu leisten.
Die Besetzungsmacht soll ebenfalls die Sendungen von Büchern und Gegenständen, die zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse notwendig sind, annehmen und ihre Verteilung im besetzten Gebiet erleichtern.
Wenn die Bevölkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben ungenügend versorgt wird, soll die Besetzungsmacht Hilfsaktionen zugunsten dieser Bevölkerung gestatten und sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln erleichtern.
Solche Hilfsaktionen, die entweder durch Staaten oder durch eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, unternommen werden können, sollen insbesondere aus Lebensmittel-, Arznei- und Kleidungssendungen bestehen.
Alle Vertragsstaaten haben die freie Durchfuhr dieser Sendungen zu gestatten und ihren Schutz zu gewährleisten.
Eine Macht, die die freie Durchfuhr von Sendungen gewährt, die für ein von einer feindlichen Partei besetztes Gebiet bestimmt sind, hat jedoch das Recht, die Sendungen zu prüfen, ihre Durchfuhr nach vorgeschriebenen Zeiten und Wegen zu regeln und von der Schutzmacht ausreichende Zusicherungen zu verlangen, dass diese Sendungen zur Hilfeleistung an die notleidende Bevölkerung bestimmt sind und nicht zum Vorteil der Besetzungsmacht verwendet werden.
Die Hilfssendungen entbinden die Besetzungsmacht in keiner Weise von den ihr durch die Artikel 55, 56 und 59 auferlegten Verantwortlichkeiten. Sie darf die Hilfssendungen auf keine Weise für einen anderen als den vorbestimmten Zweck verwenden, ausgenommen in Fällen dringender Notwendigkeit, im Interesse der Bevölkerung des besetzten Gebietes und mit Zustimmung der Schutzmacht.
Die Verteilung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Hilfssendungen soll unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmacht durchgeführt werden. Diese Aufgabe kann durch ein Übereinkommen zwischen Besetzungs- und Schutzmacht auch einem neutralen Staat, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeiner unparteiischen humanitären Organisation übertragen werden.
Solche Hilfsmassnahmen sollen im besetzten Gebiete von allen Abgaben, Steuern oder Zöllen befreit sein, es sei denn, diese seien im Interesse der Wirtschaft des betreffenden Gebietes notwendig. Die Besetzungsmacht hat die rasche Verteilung dieser Sendungen zu erleichtern.
Alle Vertragsparteien sollen sich bemühen, die unentgeltliche Durchfuhr und Beförderung dieser für besetzte Gebiete bestimmten Hilfssendungen zu gestatten.
Unter Vorbehalt von zwingenden Sicherheitsgründen können die in besetztem Gebiet befindlichen geschützten Personen an sie gerichtete private Hilfssendungen empfangen.
Unter Vorbehalt von vorübergehenden von der Besetzungsmacht ausnahmsweise aus zwingenden Sicherheitsgründen auferlegten Massnahmen:
- a.
- können die anerkannten nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) ihre Tätigkeit gemäss den Grundsätzen des Roten Kreuzes fortsetzen, wie sie von den internationalen Rotkreuzkonferenzen festgelegt worden sind. Die andern Hilfsgesellschaften sollen ihre humanitäre Tätigkeit unter ähnlichen Bedingungen fortsetzen können;
- b.
- kann die Besetzungsmacht nicht Veränderungen im Personal oder in der Zusammensetzung dieser Gesellschaften verlangen, die der oben erwähnten Tätigkeit zum Nachteil gereichen könnten.
Die gleichen Grundsätze sollen auf die Tätigkeit und das Personal von besonderen Organisationen nicht militärischen Charakters angewendet werden, welche bereits bestehen oder noch geschaffen werden könnten, um die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung durch Aufrechterhaltung der lebenswichtigen öffentlichen Dienste, durch Verteilung von Hilfsmitteln und durch Organisierung von Rettungsaktionen zu sichern.
Die Strafgesetze des besetzten Gebietes bleiben in Kraft, ausser wenn sie durch die Besetzungsmacht endgültig oder vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden, weil sie eine Gefahr für die Sicherheit dieser Macht oder ein Hindernis bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens darstellen. Unter Vorbehalt dieser letzteren Erwägung und der Notwendigkeit, eine wirksame Justizverwaltung zu gewährleisten, sollen die Gerichte des besetzten Gebietes fortfahren, alle durch die erwähnten Gesetze erfassten Vergehen zu behandeln.
Immerhin kann die Besetzungsmacht die Bevölkerung des besetzten Gebietes Bestimmungen unterwerfen, die unerlässlich sind zur Erfüllung der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen, zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Verwaltung des Gebietes und zur Gewährleistung der Sicherheit sowohl der Besetzungsmacht als auch der Mitglieder und des Eigentums der Besetzungsstreitkräfte oder -verwaltung sowie der durch sie benützten Anlagen und Verbindungslinien.
Die durch die Besetzungsmacht erlassenen Strafbestimmungen treten erst dann in Kraft, wenn sie veröffentlicht und der Bevölkerung in ihrer Sprache zur Kenntnis gebracht worden sind. Sie können keine rückwirkende Kraft haben.
Die Besetzungsmacht kann die Angeklagten im Falle einer Verletzung der von ihr kraft Artikel 64 Absatz 2 erlassenen Strafbestimmungen vor ihre nichtpolitischen und ordnungsmässig gebildeten Militärgerichte stellen, unter der Bedingung, dass diese im besetzten Gebiet tagen. Die Rechtsmittelgerichte sollen vorzugsweise im besetzten Gebiet tagen.
Die Gerichte dürfen nur jene Gesetzesbestimmungen anwenden, die vor der Begehung der strafbaren Handlung gegolten haben und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen, insbesondere mit dem Grundsatz, dass die Strafe der Schwere des Vergehens angemessen sein soll. Sie haben in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte kein Staatsangehöriger der Besetzungsmacht ist.
Begeht eine geschützte Person eine strafbare Handlung, die ausschliesslich den Zweck verfolgt, der Besetzungsmacht zu schaden, die aber keinen Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Angehörigen der Besetzungsstreitkräfte oder -verwaltung darstellt, noch eine ernste Gemeingefahr schafft, noch dem Eigentum der Besetzungsstreitkräfte oder -verwaltung, noch den durch sie benützten Einrichtungen wesentlichen Schaden zufügt, ist diese Person mit Internierung oder einfacher Haft zu bestrafen, wobei die Dauer dieser Internierung oder Haft der Schwere der begangenen strafbaren Handlung zu entsprechen hat. Im weitern ist Internierung oder Haft für solche strafbaren Handlungen die einzige freiheitsentziehende Massnahme, die gegen geschützte Personen getroffen werden kann. Die in Artikel 66 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Gerichte können nach ihrem Ermessen die Haft in eine Internierung von gleicher Dauer umwandeln.
Die von der Besetzungsmacht gemäss den Artikeln 64 und 65 erlassenen Strafbestimmungen können die Todesstrafe für geschützte Personen nur dann vorsehen, wenn diese Personen der Spionage, schwerer Sabotageakte an militärischen Einrichtungen der Besetzungsmacht oder vorsätzlicher strafbarer Handlungen schuldig sind, die den Tod einer oder mehrerer Personen verursacht haben, und wenn die Gesetze des besetzten Gebietes, die vor dem Beginn der Besetzung in Kraft standen, für solche Fälle die Todesstrafe vorsehen.
Die Todesstrafe kann gegen eine geschützte Person nur ausgesprochen werden, wenn das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, dass der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Besetzungsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihr gegenüber gebunden ist.
Keinesfalls kann die Todesstrafe gegen eine geschützte Person ausgesprochen werden, die zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung noch nicht achtzehn Jahre alt war.
In allen Fällen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die über eine angeklagte geschützte Person verhängte Gefängnisstrafe anzurechnen.
Geschützte Personen dürfen von der Besetzungsmacht nicht verhaftet, verfolgt oder verurteilt werden wegen vor der Besetzung oder während einer vorübergehenden Unterbrechung derselben begangener Handlungen oder geäusserter Meinungen, Verstösse gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vorbehalten.
Angehörige der Besetzungsmacht, die vor Ausbruch des Konflikts im besetzten Gebiete Zuflucht gesucht haben, dürfen nicht verhaftet, verfolgt, verurteilt oder aus dem besetzten Gebiete deportiert werden, es sei denn wegen nach Ausbruch der Feindseligkeiten begangener strafbarer Handlungen oder vor Ausbruch der Feindseligkeiten begangener gemeinrechtlicher Vergehen, die nach dem Recht des besetzten Staates die Auslieferung auch in Friedenszeiten gerechtfertigt hätten.
Die zuständigen Gerichte der Besetzungsmacht können ohne ein vorhergehendes ordentliches Verfahren niemanden verurteilen.
Jeder von der Besetzungsmacht gerichtlich verfolgte Beschuldigte soll ohne Verzug schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache, von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen eingehend in Kenntnis gesetzt und sein Fall soll so rasch als möglich zur Verhandlung gebracht werden. Die Schutzmacht soll von jedem durch die Besetzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, wenn die Anklage zu einem Todesurteil oder zur Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei oder mehr Jahren führen könnte; sie kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten. Des weitern hat die Schutzmacht das Recht, auf Verlangen alle Auskünfte über solche und alle anderen von der Besetzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren zu erhalten.
Die Anzeige an die Schutzmacht, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen ist, soll unverzüglich erfolgen und in jedem Falle die Schutzmacht drei Wochen vor dem Zeitpunkt der ersten Verhandlung erreichen. Die Verhandlung darf nicht stattfinden, wenn nicht bei ihrer Eröffnung der Beweis erbracht wird, dass die Bestimmungen dieses Artikels restlos eingehalten wurden. Die Anzeige soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
- a.
- Angaben über Person des Angeklagten;
- b.
- Wohnort oder Gewahrsamsort;
- c.
- genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte (mit Erwähnung der Strafbestimmungen, auf die sie sich stützen);
- d.
- Bezeichnung des Gerichtes, welches den Fall behandeln wird;
- e.
- Ort und Zeitpunkt der ersten Verhandlung.
Jeder Angeklagte hat das Recht, die zu seiner Verteidigung notwendigen Beweismittel geltend zu machen und kann insbesondere Zeugen vorladen lassen. Er hat das Recht auf Beistand durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl, der ihn ungehindert besuchen kann und dem alle zur Vorbereitung der Verteidigung notwendigen Erleichterungen zu gewähren sind.
Hat der Angeklagte keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht ihm einen zu bestellen. Sollte der Angeklagte sich gegen eine schwere Anklage zu verantworten haben und einer Schutzmacht entbehren, hat ihm die Besetzungsmacht unter Vorbehalt seiner Zustimmung einen Verteidiger zu bestellen.
Jeder Angeklagte soll, sofern er nicht freiwillig darauf verzichtet, sowohl während der Untersuchung als auch bei der Gerichtsverhandlung von einem Dolmetscher unterstützt werden. Er kann den Dolmetscher jederzeit zurückweisen und seine Ersetzung verlangen.
Jeder Verurteilte hat das Recht, diejenigen Rechtsmittel zu ergreifen, die durch die vom Gericht angewendete Gesetzgebung vorgesehen sind. Er soll vollständig über die ihm zustehenden Rechtsmittel wie auch über die zu ihrer Einbringung gesetzten Fristen aufgeklärt werden.
Das in diesem Abschnitt vorgesehene Strafverfahren soll, soweit anwendbar, auch bei Rechtsmitteln angewendet werden. Sehen die durch das Gericht angewendeten Gesetze keine Möglichkeit für Einlegung eines Rechtsmittels vor, so hat der Verurteilte das Recht, gegen den Schuldspruch und die Verurteilung bei der zuständigen Behörde der Besetzungsmacht Rechtsmittel einzulegen.
Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen jedes Gerichts beizuwohnen, das über eine geschützte Person befindet, sofern nicht die Verhandlungen ausnahmsweise im Interesse der Sicherheit der Besetzungsmacht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen, wovon die Besetzungsmacht die Schutzmacht zu verständigen hat. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen sollen der Schutzmacht bekanntgegeben werden.
Alle Verurteilungen zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren sollen unter Angabe der Gründe so rasch als möglich der Schutzmacht mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe soll Bezug nehmen auf die gemäss Artikel 71 erfolgte Anzeige und im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Namen des Ortes enthalten, wo das Urteil vollzogen wird. Die übrigen Urteile sollen in den Gerichtsakten festgehalten und können durch Vertreter der Schutzmacht eingesehen werden. Im Falle einer Verurteilung zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren beginnen die Rechtsmittelfristen erst in dem Augenblick zu laufen, in dem die Schutzmacht vom Urteil Kenntnis erhalten hat.
In keinem Fall sollen zum Tode Verurteilte des Rechtes beraubt sein, ein Gnadengesuch einzureichen.
Kein Todesurteil soll vor Ablauf einer Frist von wenigstens sechs Monaten vollstreckt werden, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht die Mitteilung über das endgültige Urteil, das die Todesstrafe bestätigt, oder über die Entscheidung, die das Gnadengesuch ablehnt, erhalten hat.
Diese Frist von sechs Monaten kann in bestimmten Einzelfällen gekürzt werden, wenn infolge ernster und kritischer Umstände die Sicherheit der Besetzungsmacht oder ihrer bewaffneten Kräfte einer organisierten Bedrohung ausgesetzt ist; die Schutzmacht soll jedoch von einer solchen Fristverkürzung stets unterrichtet werden und sie soll stets die Möglichkeit haben, innerhalb angemessener Zeit bei den zuständigen Besetzungsbehörden wegen dieser Todesurteile Vorstellungen zu erheben.
Die einer strafbaren Handlung beschuldigten geschützten Personen sollen im besetzten Gebiet gefangengehalten werden und, falls sie verurteilt werden, dort ihre Strafe verbüssen. Sie sollen wenn möglich von den anderen Gefangenen getrennt werden; die Bedingungen der Ernährung und Hygiene, denen sie unterworfen sind, sollen genügen, um sie in einem guten Gesundheitszustand zu erhalten, und sollen wenigstens den Bedingungen der Strafanstalten des besetzten Landes gleichkommen.
Sie sollen die ärztliche Betreuung erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert.
Sie sollen ebenfalls das Recht haben, den geistlichen Beistand zu empfangen, um den sie gegebenenfalls ersuchen.
Frauen sollen in gesonderten Räumlichkeiten untergebracht und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.
Gebührende Aufmerksamkeit soll der den Minderjährigen zukommenden besonderen Behandlung geschenkt werden.
Gefangengehaltene geschützte Personen haben das Recht, den Besuch von Delegierten der Schutzmacht und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz gemäss den Bestimmungen von Artikel 143 zu empfangen.
Ferner sind sie berechtigt, monatlich wenigstens ein Lebensmittelpaket zu erhalten.
Die vor Gerichten im besetzten Gebiet angeklagten oder von diesen verurteilten geschützten Personen sollen bei Beendigung der Besetzung den Behörden des befreiten Gebietes mit den sie betreffenden Akten übergeben werden.
Wenn die Besetzungsmacht es aus zwingenden Sicherheitsgründen als notwendig erachtet, Sicherheitsmassnahmen in bezug auf geschützte Personen zu ergreifen, kann sie ihnen höchstens einen Zwangsaufenthalt auferlegen oder sie internieren.
Die Entscheidungen über den Zwangsaufenthalt oder die Internierung sollen in einem ordentlichen Verfahren getroffen werden, das von der Besetzungsmacht entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens festzulegen ist. Dieses Verfahren hat für die betroffenen Personen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln vorzusehen. Über Rechtsmittel soll so rasch als möglich entschieden werden. Werden Entscheidungen aufrechterhalten, sollen sie einer periodischen, wenn möglich halbjährlichen Überprüfung durch eine zuständige, von der erwähnten Macht eingesetzte Behörde unterzogen werden.
Geschützte Personen, denen ein Zwangsaufenthalt zugewiesen wird und die infolgedessen zum Verlassen ihres Wohnsitzes gezwungen sind, sollen in den vollen Genuss der Bestimmungen von Artikel 39 des vorliegenden Abkommens gelangen.
Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro einrichten, das beauftragt ist, Auskünfte über die geschützten Personen, die sich in ihrer Gewalt befinden, zu empfangen und weiterzugeben.
Jede der am Konflikt beteiligten Parteien soll dem genannten Büro in der kürzestmöglichen Frist Mitteilungen über die Massnahmen übermitteln, die sie gegen jede seit mehr als zwei Wochen festgenommene, einem Zwangsaufenthalt unterworfene oder internierte geschützte Person ergriffen hat. Ausserdem soll sie ihre verschiedenen zuständigen Dienststellen beauftragen, dem genannten Büro umgehend Mitteilung über die im Stande dieser Personen eingetretenen Änderungen, wie Überführungen, Freilassungen, Heimschaffungen, Entweichungen, Hospitalisierungen, Geburten und Todesfälle, zu machen.
Das nationale Auskunftsbüro soll unverzüglich auf raschestem Wege und durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle anderseits der Macht, welcher die oben erwähnten Personen angehören, oder der Macht, auf deren Gebiet sie ihren Wohnsitz hatten, Auskünfte über die geschützten Personen zugehen lassen. Die Büros sollen ebenfalls alle Anfragen beantworten, die in bezug auf geschützte Personen an sie gerichtet werden.
Die Auskunftsbüros sollen die eine geschützte Person betreffenden Auskünfte weiterleiten, ausser wenn ihre Weiterleitung der betreffenden Person oder ihrer Familie nachteilig sein könnte. Der Zentralstelle dürfen selbst in einem solchen Falle die Auskünfte nicht verweigert werden; sie wird, von den Umständen verständigt, die in Artikel 140 bezeichneten notwendigen Vorsichtsmassregeln treffen.
Alle schriftlichen Mitteilungen eines Büros sind durch Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.
Die vom nationalen Auskunftsbüro erhaltenen und weitergegebenen Mitteilungen soffen so gehalten sein, dass sie die genaue Identifikation der geschützten Person und die umgehende Benachrichtigung ihrer Familie erlauben. Für jede Person sollen sie mindestens den Familiennamen, die Vornamen, den Geburtsort und das vollständige Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnsitz, die besondern Merkmale, den Vornamen des Vaters, den Mädchennamen der Mutter, Zeitpunkt und Art der in bezug auf die Person getroffene Massnahme, wie auch den Ort, wo diese durchgeführt wurden, die Adresse, unter welcher ihre Briefschaften zugestellt werden können, sowie den Namen und die Adresse der Person, welche benachrichtigt werden soll, enthalten.
Gleicherweise sollen regelmässig und, wenn möglich, wöchentlich Auskünfte über den Gesundheitszustand der schwerkranken oder schwer verletzten Internierten weitergeleitet werden.
Das nationale Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle von den in Artikel 136 erwähnten geschützten Personen, besonders bei ihrer Heimschaffung, Freilassung, Entweichung oder ihrem Tod, zurückgelassenen persönlichen Wertgegenstände zu sammeln und sie den in Frage kommenden Personen direkt oder, wenn nötig, durch Vermittlung der Zentralstelle zu übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Büro in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau festgestellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhalts begleitet sein. Der Empfang und Versand aller Wertgegenstände dieser Art sollen detailliert im Register eingetragen werden.
Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land geschaffen werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation dieser Zentralstelle vorschlagen, die dieselbe wie die in Artikel 123 des Genfer Abkommens vom 12. August 19491 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehene Zentralstelle sein kann.
Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte der in Artikel 136 vorgesehenen Art, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie möglich an das Herkunfts- oder Niederlassungsland der betreffenden Person weiterleiten, ausgenommen in Fällen, wo diese Weiterleitung den Personen, die diese Auskünfte betreffen, oder ihrer Familie schaden könnte. Von seiten der am Konflikt beteiligten Parteien soll diese Zentralstelle alle angemessenen Erleichterungen zur Durchführung dieser Weiterleitungen erhalten.
Die Hohen Vertragsparteien und im besondern jene, deren Angehörigen die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.
Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der humanitären Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in Artikel 142 erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.
Die nationalen Auskunftsbüros und die zentrale Auskunftsstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit geniessen; auch sollen ihnen die in Artikel 110 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermässigungen für telegrafische Mitteilungen zugute kommen.